Gewerbekunden
Wir verbinden langjährige Erfahrung und fachliche Kompetenz mit großer Flexibilität. Gerne beraten wir Sie und entwickeln gemeinsam mit Ihnen individuelle Entsorgungskonzepte.


Gewerbekunden
Wir verbinden langjährige Erfahrung und fachliche Kompetenz mit großer Flexibilität. Gerne beraten wir Sie und entwickeln gemeinsam mit Ihnen individuelle Entsorgungskonzepte.
Abfallberatung
Vorrangiges Ziel der Gewerbeabfallberatung ist es, die abfallrelevanten Betriebe über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von Abfällen, die Entfrachtung des Restmülls von Schadstoffen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung zu informieren.
Durch die Reduzierung von Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen (Sonderabfällen) können sich für die Betriebe erhebliche finanzielle Vorteile ergeben. Und zwar immer dann, wenn hohe Kosten für die Behandlung und Entsorgung von Abfällen eingespart werden.
Die Gewerbeabfallberatung stützt sich auf eine enge Zusammenarbeit mit Fachämtern, Kammern sowie Interessen- und Dachverbänden. Gern beraten wir Sie vor Ort in Ihrem Betrieb – sprechen Sie uns an.
Sammlung
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind zum 1. Juni 2012 in § 18 KrWG auch die gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen neu geregelt worden.
Ganz wichtig: Sie müssen die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung 3 Monate vor der Sammlung bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreis Uelzen, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen anzuzeigen. Gesammelt werden dürfen ausschließlich nicht gefährliche Abfälle wie Altpapier, Altmetall, Altkleider und ähnliches.
Gebühren
Für Gewerbekunden gelten bei den Abfallbehältern die gleichen Tarife wie für Privatkunden. Nur das Mindestbehältervolumen nach § 14 Abs. 6 Abfallentsorgungssatzung wird je nach Branche nach unterschiedlichen Kriterien berechnet.
Regelungen
Rechtliche Grundlage der gewerblichen Entsorgung ist die Gewerbeabfallverordnung. Gewerbliche Abfallerzeuger müssen seit 2017 neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfassen. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Wir unterstützen Sie bei Fragen zur Gewerbeabfallverordnung:
Leichtverpackungen aus dem Gewerbe
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Die dualen Systeme sind für die kostenlose und flächendeckende Sammlung von restentleerten Verpackungsabfällen aus privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen zuständig. Die Leichtverpackungen (LVP) werden dazu mittels gelber Tonnen gesammelt.
Als vergleichbare Anfallstellen gelten gemäß § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz (VerpackG) z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, Kinos, Opern und Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Weitere Informationen zu den vergleichbaren Anfallstellen sind unter dem folgenden Link zu finden:
https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Katalog/Anfallstellenliste.pdf
Über die gelben Tonnen dürfen nur Leichtverpackungen entsorgt werden, wenn diese systembeteiligungspflichtig sind, also wenn für die Verpackungen Lizenzentgelte gezahlt wurden.
Typischerweise gehören dazu nicht:
- Transportverpackungen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sowie
- Mehrwegverpackungen
- Schrumpf- und Wickelfolien
Diese Abfälle unterliegen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).
Verpackungsabfälle aus dem Gewerbe werden als „Abfall zur Verwertung“ von gewerblichen Abfallentsorgern mit Umleerbehältern.
Gewerbeabfallverordnung
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Die Abfälle sind getrennt zu erfassen und möglichst einer höherwertigen Verwertung zuzuführen.
Die Verordnung nennt in § 3 GewAbfV exemplarisch die Fraktionen, die getrennt zu sammeln sind: Papier, Pappe und Kartons, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle.
Seit dem 1.8.2017 müssen Betriebe mit einem Abfall- und Wertstoffaufkommen ab 50 kg pro Woche, ihre Mengen dokumentieren.
Der Verbleib folgender Abfälle muss dokumentiert werden:
- Pappe / Papier / Kartonagen
- Flachglas
- Kunststoffe (Produktionsreste)
- Metalle
- Bauholz A1 – A3 (aus dem Innenbereich)
- Bauholz A4 (aus dem Außenbereich)
- Textilien (ohne Verunreinigungen)
- Bioabfall
- Andere Abfälle z.B. Produktionsabfälle, gefährliche Abfälle
Zu Ihrer Information:
- Der Inhalt eines 1100 l Altpapiercontainers wiegt ca. 90 kg.
- Der Inhalt einer 120 l Biotonne wiegt ca. 30 kg.
Dokumentationspflichten nach GewAbfV
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Zur Ermittlung der Mengen und der Dokumentation kann ein Formblatt verwendet werden, das die Handwerkskammer Hildesheim erstellt hat:
Entsorgung von Kanistern von Pflanzenschutzmittel und Flüssigdünger
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Diese Kanister werden über PAMIRA zurückgenommen. Die Termine finden Sie hier: www.pamira.de